Vereinssatzung


Satzung des Vereins "Help Imizamo Yethu"

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.04.2010 in Stuttgart.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Help Imizamo Yethu e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, die Lebensbedingungen der bedürftigen Bewohner der Siedlung Imizamo Yethu in Hout Bay, Südafrika, zu verbessern.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a. Förderung von Bildungseinrichtungen, wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten und Schulen, beispielsweise durch die Bereitstellung oder Finanzierung von Personal, die Beschaffung oder Finanzierung von Lehr- und Freizeitmaterialien sowie von Gebäuden, Möbeln etc.

b. Allgemeine Bildungsförderung zugunsten der bedürftigen Bewohner, wie z. B. Beschaffung oder Finanzierung von Lehrmaterialien und Schulbedarf (Bücher, Schultaschen, Hefte, Stifte, Schuluniformen etc.) bis hin zur Finanzierung des Schulbesuchs oder Studiums

c. Hilfe zum Lebensunterhalt der bedürftigen Bewohner, u.a. durch Beschaffung von Kleidung, Lebensmitteln oder Spielzeug

d. Verbesserung der Wohnsituation der bedürftigen Bewohner

e. Unterstützung bei der medizinischen Versorgung der bedürftigen Bewohner, z. B. durch Finanzierung oder Beschaffung von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln sowie durch Finanzierung von Arztbesuchen

f. Unterstützung bei Existenzgründungen („Hilfe zur Selbsthilfe“) der bedürftigen Bewohner

g. Förderung von lokal agierenden Non-Profit-Organisationen, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins verfolgen.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie Zwecke der Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

4. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Die Mitgliedschaft erhält durch die Beitrittserklärung Gültigkeit.

5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

7. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

4. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

5. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
d. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu zählen insbesondere:

a. die Bestimmung der Vereinspolitik
b. die Verwaltung des Vereinsvermögens
c. Kassen- und Buchführung
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Haftung und Vertretung

1. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (§§ 31 BGB).

2. Die Vorstandsmitglieder sind von der Haftung gegenüber dem Verein bei leichter Fahrlässigkeit befreit. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 Abs.2 BGB). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Verein haftet für seine ehrenamtlichen Mitarbeiter gem. §§ 164, 278 BGB im Rahmen schuldrechtlicher Beziehungen. Ausnahmen ergeben sich aus § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an UNICEF e.V., Deutschland, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke zu verwenden.